Brutto wie Netto. Keine Steuern. Keine Sozialversicherungsabgaben. Das ist die Inflationsausgleichsprämie, die Du als Arbeitgeber noch bis zum 31.12.2024 an Deine Mitarbeiter auszahlen kannst. Doch die Freude über die Extra-Zahlung kann schnell vergehen.
Vorsicht: Wer nicht aufpasst, zahlt doppelt
Wer sich nämlich zum Beispiel in Privatinsolvenz befindet, wird von der Prämie nicht viel haben. Die Zahlung zählt nämlich - wie jetzt höchstrichterlich entschieden ist - zum pfändbaren Arbeitseinkommen. Im Falle einer Lohnpfändung bleibt damit nur der geringe Pfändungsfreibetrag übrig (BGH, Beschluss vom 25.04.2024, IX ZB 55/23).
Mein Tipp an Dich als Arbeitgeber: Die Inflationsausgleichsprämie muss unbedingt der Pfändung unterworfen werden. Denn als Arbeitgeber haftest Du als Drittschuldner selbst dem Gläubiger gegenüber. Das heißt: Zahlst Du die 3.000 € vollständig an einen Mitarbeiter aus, musst Du die Prämie - nach Abzug des Pfändungsfreibetrages - ein weiteres Mal an den Gläubiger überweisen.
(Foto: Pixabay)
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