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Brötchen und Kaffee für Mitarbeiter: Warum das kein Frühstück ist

Brötchen und Kaffee. Wenn das für Sie ein Frühstück ist, habe ich gute Nachrichten: Ab sofort können Sie das auch steuerfrei für Ihre Mitarbeiter bereitstellen. Die höchsten deutschen Steuerrichter meinen nämlich: Das ist kein Frühstück!

 

Zu wenig für ein richtiges Frühstück

Der Fall: Brötchen, Rosinenbrot und Kaffee. Sonst nichts. Genau das stellte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeden Morgen zum kostenlosen Verzehr bereit. Das schmeckte allen - nur dem Finanzamt nicht. Der Prüfer zählte das kostenlose zum Arbeitslohn und verlangte Lohnsteuer für dieses "Extra".

 

Das Urteil: Falsch! Die höchsten deutschen Steuerrichter haben jetzt geurteilt: Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlos oder verbilligt Frühstück, Mittagessen oder Abendessen bereitstellt, wendet ihnen damit einen Sachbezug zu, für den Lohnsteuer anfällt. Aber: Bloß Backwaren und Heißgetränke sind noch kein Frühstück. Da muss mindestens noch ein Aufstrich oder Belag mit auf den Tisch. Ohne das, sind die Brötchen und der Kaffee nur Kosten für die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes - und damit lohnsteuerfrei (BFH, veröffentlicht am 19.09.2019, VI R 36/17).

 

Welche lohnsteuerfreien Extras - außer Brötchen und Kaffee - Du Deinen Mitarbeitern sonst noch zukommen lassen möchtest, dass erfährst Du in unserem 14tägigen Informationsdienst Personal Heute. Am besten gleich hier bestellen - und Lohnsteuer sparen!

 

 

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