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Kurzarbeit: Bis zum 31.12.2020 wird der Nebenjob nicht angerechnet

In der Kurzarbeit wird vielen Mitarbeitern das Geld knapp. Die Lösung: Ein Nebenjob. Der Verdienst daraus wird nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet. Ab sofort gilt das für alle Zweitjobs.

 

Bis zum 31.12.2020: Zusatzverdienst ist anrechnungsfrei

Mit einem Nebenjob die finanziellen Einbußen in der Kurzarbeit einfach ausgleichen. Bisher vor kurzem ging das nur in systemrelevanten Berufen, wie zum Beispiel in der Pflege oder in der Landwirtschaft. Doch ab sofort können alle Arbeitnehmer in einem Nebenjob so viel anrechnungsfrei hinzuverdienen, bis die Lücke zwischen Kurzarbeitergeld und normalem Lohn wieder geschlossen ist. Die Regelung gilt rückwirkend vom 01.05.2020, aber nur bis zum 31.12.2020.

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